mit Rechts- und Schiedsordnung und Mitglieds- und Beitragsordnung

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Neufassung der Satzung, beschlossen von der Mitgliederversammlung der IGA, am 17. Mai 2003 in 93186 Pettendorf-Mariaort bei Regensburg

§ 1 Name und Sitz des Vereines, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen
    "Interessengemeinschaft der Abschlepp- und Pannendienstunternehmer e.V."
    Die Kurzbezeichnung lautet IGA.
     
  2. Die IGA führt in seiner Grundform folgendes Zeichen:
     

    Sie verwendet es für die satzungsgemässen Zwecke.
    Dieses Zeichen ist durch Eintragung zu schützen.

     

  3. Sitz des Vereines ist Regensburg.
     
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
     
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck des Vereines
  1. a. Der Verein hat den Zweck, die gewerblichen, wirtschaftlichen, beruflichen, technischen und sozialen Interessen seiner Mitglieder zu wahren, zu fördern und zu vertreten, insbesondere für den Bereich Pannenhilfe, Bergen, Abschleppen, Schleppen, Transportieren, Verwahren und Sicherstellung von Fahrzeugen. Der Verein unterstützt seine Mitglieder durch Information in berufsbezogenen, technischen und juristischen Angelegenheiten.
     
    b. Der Verein dient der Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 UWG und des § 13 AGB-Gesetzes und hat den Zweck, durch Beteiligung an der Rechtsforschung sowie durch Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs beizutragen und, gegebenenfalls in Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.
     
  2. Der Verein nimmt berufspolitisch Einfluss auf die Entwicklung des Berufsstandes der Abschlepp-, Pannendienst- und Bergeunternehmer mit dem Ziel, die Abschlepp-, Pannendienst- und Bergeunternehmer in die Rolle des zuverlässigen Partners der Verkehrsteilnehmer, des Kfz-Handwerks und der Automobilwirtschaft zu führen.
     
  3. Der Verein verfolgt das Ziel, die Einführung eines Berufsbildes der Mitarbeiter in Abschlepp-, Pannendienst- und Bergeunternehmen herbeizuführen. Er setzt sich für den Aufbau eines branchenspezifischen Sachverständigenwesens und die dazugehörige Ausbildung ein.
     
  4. Der Verein wird nach Bedarf Wettbewerbsregeln und Geschäftsbedingungen ausarbeiten und bei den zuständigen Behörden eintragen lassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
     
  5. Der Verein kann unlauteren Wettbewerb sowie Geschäftsmethoden, die gegen die guten kaufmännischen Sitten und Anstand verstossen, im Sinne und Interesse des Schutzes seiner Mitglieder bekämpfen.
     
  6. Der Verein kann im Bedarfsfalle Abschlüsse von Tarifverträgen und sonstige Vereinbarungen sowie deren Überwachung als Arbeitgeberverband vornehmen.
     
  7. Der Verein vertritt die Interessen des Berufsstandes gegenüber Kunden, Behörden, Automobilclubs und sonstigen Institutionen sowohl aussergerichtlich als auch gerichtlich.
     
  8. Der Verein kann zur aussergerichtlichen Klärung von Vorgängen aller Art eine Schlichtungsstelle einrichten. Die Einzelheiten regelt die Schiedsordnung.
     
  9. Der Verein fördert den Aufbau bundesweit oder regional zuständiger Abschleppdienstzentralen mit bundesweit einheitlicher oder regional einheitlicher Rufnummer, betreibt aber selbst keine Auftragsvermittlung.
     
  10. Der Verein kann sich an Gesellschaften beteiligen, die den Vereinszielen dienlich sind, oder den Interessen der Vereineinsmitglieder zu dienen geeignet sind. Über die Tätigkeit der Gesellschaften und über Art und Umfang der Beteiligung ist der Mitgliederversammlung Auskunft zu erteilen.
     
  11. Der Verein gibt eine Zeitschrift heraus, die gleichzeitig offizielles Mitteilungsorgan des Vereines ist.
     
  12. Der Verein kann in berufsbezogenen Angelegenheiten Fachausschüsse bilden, solche einschalten, auf Anforderung Gutachten erstellen oder die Erstellung solcher Gutachten veranlassen oder vermitteln.
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§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied der IGA können Unternehmer und Unternehmen aus den Bereichen Abschleppdienst, Bergung, Pannenhilfe, Autokräne werden (dies ist für die Vorsitzenden und Stellvertreter des Rechts- und Schiedsausschusses nicht erforderlich). Und, wenn sie bereit sind, an der Erfüllung der Aufgaben der IGA mitzuwirken. Der Verein kann die Mitgliedschaft von fachlichen, personellen und technischen Mindestanforderungen abhängig machen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Mitglieder des Vorstandes, der Vorsitzende des Rechtsausschusses und sein Stellvertreter sind Mitglieder Kraft Amtes. Die Mitgliedschaft beginnt durch die Erklärung, dass die Wahl angenommen wird.
     
  2. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der IGA an.
     
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern und den Beginn der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden.
     
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand zu erklären; dabei ist eine Frist von 6 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres einzuhalten. Das Ausschlussverfahren regelt die Rechts- und Schiedsordnung, die Bestandteil der Satzung ist.
     
  5. Von den Mitgliedern wird eine Aufnahmegebühr und ein Beitrag erhoben.
     
  6. Einzelheiten der Mitgliedschaft regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung

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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, diejenigen Rechte, die ihnen gem. § 2 der Satzung als Mitglieder zugewiesen sind, in Anspruch zu nehmen.
     
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des IGA unter den dafür geltenden Bedingungen teilzunehmen.
     
  3. Die Mitglieder haben weder Ansprüche an Gewinnanteilen aus dem Vermögen des Vereines, noch aus dessen Beteiligung an Gesellschaften.
     
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    a) die Ziele des Vereines nach besten Kräften zu fördern,

    b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen,

    c) Verbandsempfehlungen zu beachten und umzusetzen,

    d) Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten,

    e) dem Verein jede Veränderung des Namens, der Rechtsform ihres Unternehmens und Bemessungsgrundlage, des Sitzes ihres Unternehmens und dessen Niederlassungen unverzüglich anzuzeigen,

    f) Streitigkeiten entsprechend § 12 dieser Satzung zu regeln;

    g) Werbeaktionen der IGA zu unterstützen und sich im Rahmen des Zumutbaren daran zu beteiligen
     
  5. Mitgliedsunternehmen haben bei Wahlen eine Stimme, die vom Unternehmer oder einem Bevollmächtigen oder bei eigenständigen juristischen Personen vom gesetzlichen Vertreter oder einem Bevollmächtigen ausgeübt wird. Die Bevollmächtigung eines Betriebsfremden findet nicht statt.
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§ 5 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
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§ 6 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem ersten Vorsitzenden,
    b) dem zweiten Vorsitzenden,
    c) und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern
     
  2. Unbeschadet der Zuständigkeit und Verantwortung des Vorstandes bearbeitet in besonderer Weise der Vorsitzende die organisatorischen und personellen Angelegenheiten.
     
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Mitglied des Vorstandes können nur natürliche Personen werden. Sie können nur dann gewählt werden, wenn sie in einem ordnungsgemäss eingereichten Wahlvorschlag aufgeführt sind. Wahlvorschläge sind spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfinden soll, schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Jedes Vereinsmitglied kann mehrere Wahlvorschläge einreichen oder unterstützen und sich auch selbst zur Wahl vorschlagen.
     
  4. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB rechtlich vom 1. oder 2. Vorsitzenden, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der zweite Vorsitzende ist Stellvertreter und übt im Innenverhältnis seine Befugnis nur im Verhinderungsfall des ersten Vorsitzenden aus.
     
  5. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der Vereinsziele hauptamtliche Mitarbeiter einstellen und an Geschäftsführer Zeichnungsbefugnis erteilen, die im Innenverhältnis beschränkt ist.
     
  6. a) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und in der Regel in Vorstandssitzungen. Diese werden vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstände mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen waren.
    b) In Ausnahmefällen ist ein telefonisches Beschlussverfahren möglich. Daran sind alle Vorstandsmitglieder zu beteiligen. Darüber ist vom Vorsitzenden ein Protokoll zu fertigen und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten.
     
  7. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Die Ausschussmitglieder und Ausschussleiter werden vom Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder auf die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes bestellt. Für des Rechtsausschuss gilt § 8 Ziffer 6 und die Rechts- und Schiedsordnung.
     
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durchzuführen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuladen. Die Einladung kann auch nur im offiziellen Mitteilungsblatt ausgesprochen werden.
     
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mehr als 10 % der Mitglieder dies verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuladen.
     
  3. Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor derselben beim Vorstand schriftlich begründet eingereicht werden.

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§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
     
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt des Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
     
  3. Die Mitgliederversammlung beschliesst die vorgelegte Tagesordnung, soweit eine solche nach der Satzung vorgeschrieben ist.
     
  4. Die Mitgliederversammlung beschliesst die Mitglieds- und Beitragsordnung.
     
  5. Die Mitgliederversammlung beschliesst die Rechts- und Schiedsordnung.
     
  6. Die Mitgliederversammlung wählt den Rechtsausschuss.

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§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende.
     
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen bleiben ausser Betracht. Für Satzungsänderungen gilt § 12.
     
  3. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
     
  4. Bei der Wahl des Vorstandes erfolgt bei Stimmengleichheit die Wiederholung des Wahlvorganges.
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§ 10 Schlichtungsstellen und Schlichtungsverfahren

Streitfragen zwischen der IGA und ihren Mitgliedern und Streitigkeiten der Mitglieder untereinander, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis oder aus der Tätigkeit eines Organs der IGA ergeben, sind dem Rechtsausschuss zur Entscheidung vorzulegen und werden im Berufungsfalle durch ein Schiedsgericht abschliessend entschieden. Einzelheiten regelt die Rechts- und Schiedsordnung.

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§ 11 Beurkundungen von Beschlüssen und Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom ersten Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

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§ 12 Satzungsänderungen

Eine Änderung des Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Vorschriften der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Einen Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

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§ 13 Vermögen

Alle Beträge, Einnahmen und Mittel des Vereines werden ausschliesslich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

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§ 14 Vereinsauflösung
  1. Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
     
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
     
  3. Über das Vermögen des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
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§ 15 Mitgliedschaftsübertragung

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.


§ 16 Mandatsträger

Die Mandatsträger des Vereines sind ehrenamtlich tätig. Die Aufwandsentschädigungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 17 Schlussbestimmung

Sollte eine der vorangehenden Vorschriften geltendem Recht entgegenstehen, ist diese zu ändern, aber alle anderen Vorschriften dieser Satzung behalten ihre Gültigkeit.

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Stand der Satzung Mai 2003 - in der Internetausführung keinerlei Gewähr für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und eventuelle Fehler! Gültig ist die jeweils vorliegende Fassung, anzufordern über die IGA-Geschäftsstelle oder das zuständige Registergericht.

Rechts- und Schiedsordnung der
Interessengemeinschaft der Abschlepp- und Pannendienstunternehmer e.V.

Neufassung als Bestandteil der Satzung, beschlossen von der Mitgliederversammlung der IGA, am 17. Mai 2003 in 93186 Pettendorf-Mariaort bei Regensburg

§ 1 Die Rechts- und Schiedsordnung
Die Rechts- und Schiedsordnung (RSO) ist Bestandteil der Satzung der Interessengemeinschaft der Abschlepp- und Pannendienstunternehmer (IGA), § 10 der Satzung.
 
§ 2 Geltungsbereich
  1. Die Rechts- und Schiedsordnung gilt für alle Mitglieder der IGA.
     
  2. Die Rechts- und Schiedsordnung gilt für alle Streitigkeiten nach § 10 der Satzung.

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§ 3 Disziplinargründe
Disziplinarmassnahmen können verhängt werden,

 a. bei Verstoss gegen die satzungsgemässen Vereinsziele der IGA gem. § 2 der Satzung,

b. bei Verstössen gegen ausdrückliche Empfehlungen der IGA bzw. ihrer Organe hinsichtlich der Geschäftsabwicklung mit den Kunden, im Wettbewerbsverhalten, in der personellen und technischen Ausstattung des Unternehmens und der Auftragsabwicklung,

c. bei Gefährdung oder Schädigung des Ansehens oder der Interessen der IGA und bei der Beeinträchtigung von Verträgen, die die IGA abgeschlossen hat,

d. bei Beitragsrückständen der Mitglieder oder anderer vergleichbarer Leistungen trotz zweimaliger Mahnung im Abstand von jeweils 4 Wochen,

e. bei Beleidigung des Verbandes, von Mitgliedsverbänden, Mitgliedern der IGA oder der ihnen angehörenden Personen,

 f. bei unberechtigter Nutzung der IGA-Embleme.

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§ 4 Disziplinarmassnahmen
  1. Disziplinarmassnahmen sind gegen Einzelpersonen

    a. Missbilligung,

    b. Geldbusse,

    c. Entziehung von Mitgliedsrechten auf Zeit und Dauer,

    d. Enthebung aus dem Amt auf Zeit oder Dauer,

    e. bei besonders grobem Verstoss oder besonders nachteiligen Wirkungen Ausschluss auf Dauer.
     
  2. Disziplinarmassnahmen sind gegen Unternehmen

    a. Verwarnung,

    b. Veranstaltungsverbot oder Veranstaltungsentzug

    c. Geldbusse,

    d. Entziehung von Mitgliedsrechten bis zu zwei Jahren,

     e. bei besonders grobem Verstoss oder besonders nachteiligen Wirkungen Ausschluss auf Dauer.

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§ 5 Geldbussen
  1. Geldbussen können zusätzlich zu einer anderen Disziplinarmassnahme verhängt werden, wobei die Obergrenze gegen Einzelpersonen auf € 2.000,-- und gegen Unternehmen auf € 25.000,-- begrenzt wird.
     
  2. Mit Ausnahme einer Geldbusse darf ein Verstoss im Geltungsbereich dieser Rechts- und Schiedsordnung nur einmal geahndet werden.


§ 6 Widerspruchsverfahren
  1. Ist die mit einer Disziplinarmassnahme belegte Einzelperson oder das Unternehmen damit nicht einverstanden, ergibt sich ein Widerspruchsverfahren, das wie folgt abgehandelt wird:

    a. bei Massnahmen des Vorstandes gegen Einzelpersonen gem. § 4 Abs. 1 Buchstaben a, b, c und gegen Unternehmen gem. § 4 Abs. 2 Buchstaben a, b, c durch den Rechtsausschuss,

    b. gegen alle anderen Entscheidungen durch ein Schiedsgericht.
     
  2. Gegen Entscheidungen des Rechtsausschusses ist innerhalb einer Frist von einer Woche die Anrufung des Schiedsgerichtes durch den beschwerten Verfahrensbeteiligten zulässig. Die Anrufung des Schiedsgerichtes hat - ausser bei Veranstaltungsverboten - aufschiebende Wirkung.
     
  3. Das Schiedsgericht entscheidet abschliessend.
     
  4. Entscheidet eine zuständige IGA-Instanz über das Begehren eines Antragsberechtigten nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Antrages, so entscheidet das Schiedsgericht.

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§ 7 Disziplinarorgane
  1. Die Disziplinargewalt üben aus

    a. der Vorstand,
    b. der Rechtsausschuss,
    c. das Schiedsgericht.
  2. Personalunionen sind zulässig.

  3. Betroffene und befangene Mitglieder sind von der Mitwirkung bei Entscheidungen der Disziplinarorgane ausgeschlossen.

§ 8 Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Sie werden einschliesslich je eines Stellvertreters von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Stellvertreter werden nur bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder tätig. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

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§ 9 Schiedsgericht
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern.
§ 10 Einleitung des Verfahrens
Jedes IGA-Organ und jedes Mitglied kann die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ein anderes Mitglied wegen der in § 3 genannten Verstösse beantragen. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Kenntnis des Antragstellers von den veranlassenden Vorfall schriftlich beim Vorsitzenden des Rechtsausschusses oder beim IGA-Vorstand einzureichen. Liegt der veranlassende Vorfall mehr als neun Monate zurück, so kann kein Disziplinarverfahren mehr eingeleitet werden.

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§ 11 Verfahren
  1. Vorstand und Rechtsausschuss
    Nach Eingang des Antrages gem. § 6 hat der IGA-Vorstand bzw. der Rechtsausschuss innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung, welche innerhalb einer weiteren Frist von vier Wochen anberaumt sein muss, zu laden. Der Vorstand kann mit der Durchführung eines bei ihm beantragten Disziplinarverfahrens des Rechtsausschuss beauftragen.
     
  2. Rechtsausschuss
    Der Rechtsausschuss fällt seine Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung sind der Sachverhalt durch Anhörung des Antragstellers, des Antragsgegners und der etwaigen Zeugen aufzuklären. Unabhängig von Anträgen können weitere Beweismittel herangezogen werden. Dem Antragsteller und dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Anwesenheit bei der Zeugenvernehmung zu geben. Verhandlungen sind für die Mitglieder öffentlich. Das Nichterscheinen des Antragsgegners und/oder des Antragstellers hindert nicht die Durchführung des Verfahrens. Der Antragsgegner kann sich während des ganzen Verfahrens des Beistandes eines Mitgliedes bedienen. In Fällen des einstweiligen Rechtschutzes kann der Vorsitzende des Rechtsausschusses allein entscheiden. Diese Entscheidung kann schriftlich ohne vorangegangene mündliche Verhandlung ergehen. Eine Entscheidung muss innerhalb von 6 Monaten nach Antragseingang erfolgen, anderenfalls ist der Antragsteller berechtigt, das Schiedsgericht anzurufen.

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§ 12 Verfahren in Streitfragen

Alle Streitfragen werden abschliessend durch ein Schiedsgericht entschieden.

  1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen mindestens der Vorsitzende die Befähigung vom Richteramt haben muss. Jeder Partei benennt einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter haben sich binnen 10 Tagen nach der Benennung des zweiten Schiedsrichters auf einen Vorsitzenden zu eineigen. Kommt die Einigung innerhalb dieser Frist nicht zustande und einigen sich die beiden Schiedsrichter auch nicht auf eine Frist, binnen der sie die Wahl des Vorsitzenden vornehmen werden, so wird der Vorsitzende auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgerichtspräsidenten des für den Sitz des Antragstellers zuständigen Oberlandesgerichtes ernannt.
     
  2. Die Partei, die das Schiedsgericht anrufen will, hat dies der anderen Partei unter kurzer Angabe des Sachverhaltes durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und gleichzeitig einen Schiedsrichter zu benennen. Die andere Partei hat spätestens 10 Tage nach Erhalt der Mitteilung ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Erfolgt diese Benennung nicht, hat die anrufende Partei eine nochmalige Nachfrist von weiteren 10 Tagen zu setzen, nach deren Ablauf sie die Benennung des zweiten Schiedsrichters durch den Oberlandesgerichtspräsidenten des für den Sitz des Antragstellers zuständigen Oberlandesgerichtes beantragen kann.
     
  3. Bei Wegfall oder Verhinderung eines Schiedsrichters wird der Nachfolger ebenso ausgewählt wie der Vorgänger.
     
  4. Die Schiedsrichter sind bei ihrer Entscheidung an die Satzung und die Ordnungen der IGA und die Vorschriften des materiellen Rechts gebunden. Soweit in der Satzung und in den Ordnungen der IGA nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Schiedsverfahren die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die Schiedsrichter haben je nach Sachlage auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken.
     
  5. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach mündlicher Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung ist der Sachverhalt durch Anhörung des Antragstellers, des Antragsgegners, etwaiger Zeugen und vom Schiedsgericht benannter Sachverständiger aufzuklären. Unabhängig von Anträgen können weitere Beweismittel herangezogen werden. Dem Antragsteller und dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Anwesenheit bei der Zeugenvernehmung zu geben. Verhandlungen sind für die Mitglieder öffentlich. Das Nichterscheinen des Antragsgegners und/oder des Antragstellers hindert nicht die Durchführung des Verfahrens. Antragsteller und Antragsgegner können sich während des ganzen Verfahrens des Beistandes eines Mitgliedes oder eines Rechtsanwaltes bedienen.

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§ 13 Zustellung
  1. Die von einer IGA-Instanz oder dem Schiedsgericht getroffenen Entscheidungen sind dem Antragsteller und dem Antragsgegner innerhalb von 14 Tagen schriftlich mit Begründung per Einschreiben/Rückschein zuzustellen.
     
  2. In Fällen des vorläufigen Rechtschutzes ist die Entscheidung innerhalb von 48 Stunden schriftlich mit Begründung per Einschreiben/Rückschein zuzustellen.
§ 14 Haftungsausschuss
Eine IGA-Instanz und ihre Mitglieder oder die Mitglieder des Schiedsgerichtes können wegen ihrer Entscheidungen nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
§ 15 Kosten
Die IGA-Instanz oder das Schiedsgericht entscheidet auch über die Kosten des Verfahrens. Diese können dem Beteiligten anteilig oder ganz auferlegt oder aber niedergeschlagen werden.

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Stand der Rechts- und Schiedsordnung Mai 2003 - in der Internetausführung keinerlei Gewähr für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und eventuelle Fehler! Gültig ist die jeweils vorliegende Fassung, anzufordern über die IGA-Geschäftsstelle oder das zuständige Registergericht.

Mitglieds- und Beitragsordnung der
Interessengemeinschaft der Abschlepp- und Pannendienstunternehmer e.V.

beschlossen von der Mitgliederversammlung der IGA am 17. Mai 2003 in 93186 Pettendorf-Mariaort, mit Wirkung zum 01. Januar 2003

Nicht Bestandteil der Satzung

§ 1 Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr für Mitglieder beträgt 300,00 EURO.

§ 2 Beitrag für Mitglieder gemäss § 3 Absatz 1 Satz 1 der Satzung:

Der Beitrag für Mitglieder gemäss § 3 Abs. 1 ergibt sich nach der Anzahl der Bergung-, Abschlepp-, Pannenhilfe- und Kranfahrzeuge ihres Unternehmens wie folgt:

1 - 2 Fahrzeuge 250,00 EURO jährlich
2 - 5 Fahrzeuge 350,00 EURO jährlich
6 Fahrzeuge und mehr 650,00 EURO jährlich.

§ 3 Beitrag für Mitglieder gemäss S 3 Absatz 1 Satz 4 der Satzung:

Der Beitrag für Mitglieder nur kraft Amtes beträgt jährlich 300,00 EURO.

§ 4 Beitragsfälligkeit, keine Teilung

Die Beiträge sind fällig zum 10. Januar des Kalenderjahres. Der volle Jahresbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft im laufenden Kalenderjahr begonnen oder beendet wird. Endet die Mitgliedschaft während des Jahres, erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

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