L E S E R B R I E F
an die Redaktion der
Zeitschrift "Der Abschleppunternehmer" mit der Bitte um
Veröffentlichung
Das Erfordernis der Gegnerfreiheit
und sonstigen Unabhängigkeit
Folgende Zeilen sind eine Abschrift auf dem Vereinsrecht-Handbuch:
Verbände beider Seiten müssen rechtlich und auch tatsächlich unabhängig
sein, wenn sie als tariffähige Vereinigungen i.S. d. § 2 TVG
anerkannt werden wollen. Es müssen folgende Vorraussetzungen erfüllt
sein:
Es muß Unabhängigkeit vom koalitionspolitischen Gegner gegeben sein.
Bei strenger Durchführung dieses Prinzips darf eine Koalition entweder
nur Arbeitnehmer oder nur Arbeitgeber als Mitglieder haben. Dieses
Postulat ist heute zum Grundsatz abgeschwächt worden. Nach Ansicht des
BVergG muß in Verfolgung des Grundsatzes der Gegnerfreiheit
jedenfalls die Selbstbestimmung in den Koalitionen über ihre eigene
Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung der
Geschäfte sichergestellt sein. Mit dieser Begründung können die
rechtlichen Schwierigkeiten überwunden werden, die sich aus der
Mitgliedschaft mitbestimmter Unternehmen in Arbeitgeberverbänden
ergeben. Mit dem Zweck der Gegnerfreiheit ist es jedoch unvereinbar,
wenn eine Person bei beiden sozialen Gegenspielern
Entscheidungsbefugnisse hat, z.B. das Vorstandsmitglied einer GmbH ist
zugleich Mitglied der Tarifkommission einer Gewerkschaft. Es darf weder
eine personelle noch eine finanzielle Verflechtung von Gewerkschaft und
Arbeitgeberverband gegeben sein. Die schließt aber nicht aus, daß z.B.
Arbeitgeberleistungen in Gewerkschaftskassen fließen, z.B. die Honorare
von Einigungsstellenbeisitzern oder die Kosten für gewerkschaftliche
Schulungsveranstaltungen. Zulässig ist eine Ehrenmitgliedschaft beim
sozialen Gegenspieler oder daß Gewerkschaftsbeiträge vom Arbeitgeber
eingezogen und abgeführt werden. (Originalabschrift Ende)
Der andere Verband bezeichnet sich auch immer wieder als BERUFSVERBAND .
Ein Berufsverband kann deshalb als Mitglied nicht berufsfremde Personen
und Gesellschaften aufnehmen, will er tatsächlich glaubwürdig
auftreten.
So nimmt der andere Verband nicht nur den sog. Obersachverständigen
auf, der maßgeblich in Deutschland als Versicherungs-Parteigutachter gegen
die Abschleppunternehmer auftritt.
Der andere Verband geht auch noch so weit, eine Preis- und
Strukturumfrage von diesem Obergutachter als gleichzeitigem Leiter des
technischen Ausschußes im Verband aufzustellen
und hierbei seit Jahren meine persönliche Kritik zu übergehen, daß
der Wahrheitsgehalt dieser Preis- und Strukturumfrage mittels den
Fragebogenantworter der Verbandsmitglieder nicht nur ungenau und mißverständlich
sind, sondern im tatsächlichen Vergleich der geschriebenen Rechnungen
(normale Hauspreislisten) schlicht überwiegend nicht zutreffen - d.h.
daß die Preis- und Strukturumfrage viel zu niedrige Werte anzeigt, bzw.
massive regionale Preisunterschiede, die entweder durch eine geringe
Auslastung abseits der sog. Karawanenwege oder Hochpreisregionen in Süddeutschland
pauschal mit tatsächlich preiswerten Regionalpreisen in Ostdeutschland
vermischt. Dann behauptet dieser Obergutachter auch noch, daß es keine
ortsüblichen Preise gibt und daß hier keine Preisunterschiede zum
Osten hin vorhanden sind.
Die seit Jahren etablierte DEKRA Preisumfrage über die
Std.-Verrechnungssätze im Kfz-Gewerbe haben dagegen nicht nur ein
starkes Ost/West/Südgefälle bewiesen, sondern auch im Nahbereich
relativ große Preisunterschiede als Tatsache aufgezeigt.
Nur der Obergutachter benötigt eine einheitliche, bundesweite
Preisumfrage.
Bei regionalen Preisermittlungen würden schlicht viel zu wenig
Fragebogenantworten zusammenkommen und hier diese Preisumfrage schon dem
Grunde nach als zweifelhaft werden lassen.
Wie lachhaft diese Preisumfrage ist, soll hier in Kürze nur an einem
einzigen Beispiel aufgezeigt werden: Der Leistungsbereich wird bis
2,79 to zGG definiert.
Dies hätte eigentlich logisch zur Folge, daß nur Einsatz-Kfz mitmachen
könnten, die auch Fahrzeuge von 2,79 t abschleppen können ?
Bei einem Bergungs-Kfz (LKW zur Fahrzeugbeförderung) also 2,79 to
Nutzlast
Bei einem Abschleppwagen also eine Mindest-Hakenlast von ca. 1,8 to, da
diese 2,79 to Transporter oder Wohnmobile ja eine Vorderachslast von ca.
1,8 to haben.
Kann nun ein Spezial-Bergungs-Kfz mit Ladekran und Heckbrille und 7,59
to zGG 2,79 to Nutzlast haben ? Nein - das Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft Passau hat ergeben, daß die sog. geprüften
Verbands-Fachbetriebe solche Bergungs-Kfz zugelassen und gelistet hatten
und diese Spezial-Bergungs-Kfz mit Ladekran, Schiebeplateau und
Heckbrille entweder im Leerzustand bereits überladen waren oder nur ca.
800 kg Nutzlast tatsächlich aufweisen konnten.
In der Verbandsumfrage werden aber selbst 2004 immer noch über
Bergungs-Kfz bis 7,5 to Preisangaben angeführt.
Auch fehlt im Fragebogen der Hinweis, daß nur Abschleppwagen teilnehmen
dürfen, die mind. 1,8 t Hakenlast haben. Die meisten Abschleppwagen in
dieser Klasse haben aber sogar unter 1 to.
Sogar Mini-Abschleppwagen mit unter 400 kg Hakenlast sind hier
aufgetaucht.
Vermutlich haben die Verbandsmitglieder die Fragebogen so verstanden, daß
bis 2,79 to Nutzlast passende Abschleppwagen und
Bergungs-Kfz teilnehmen sollen?
Also Spezial-Bergungs-Kfz , die einen 800 kg schweren SMART abschleppen
können?
Oder ein 23 kg schweres KETTCAR ?
Diese Preis- und Strukturumfrage erinnert mich immer wieder an Radio
ERIWAHN und seine Preisumfrage, was eine Tüte Weizenmehl kostet:
Nun geben die Hausfrauen an, daß sie in einem Laden nur 10 Münzen
zahlen, in dem anderen Laden aber 100 Münzen hinlegen müssen, wieder
andere berichten von 20, 35, 52, 67, usw...
Die Lösung dieser Ungleichheiten ist relativ einfach.
Es gibt Abpackmengen mit 100 g, 500g, 1.000g und 2.500g - so kann eine
Packung mit 100 Münzen pro g billiger sein als eine mit 10, die nur 100
g erhält. Auch stellt sich dann die Frage, wann und wo eingekauft wurde
? Nachts an der Tankstelle oder im 100 km entfernten Großmarkt?
Im Schwerverkehr haben die Verbandsmitglieder mit ihrem Abschleppwagen
mitgewirkt, die nicht einmal 3 to Hakenlast haben und haben Preisauskünfte
erteilt, als wenn diese einen schweren LKW mit 9 to Vorderachslast
abschleppen könnten (bzw. über 16 to zGG, usw...)
Bei der Rückfrage erhielten wir dann die lapidare Antwort, daß ein
Abschleppen mit der Abschleppstange möglich sei und in der
Verbandsumfrage ja auch nicht ausgeschlossen worden sei.
Das wahre Preisniveau zeigt der Verbandsoberaktivist auf. Seinen
3-Achser-Abschleppwagen verrechnet diese Firma mit über 351,18 EUR
netto pro Stunde. Die Preis- und Strukturumfrage behauptet hier unter
200,- EUR netto / Std. (2000/2002/2004 fast unverändert !)
Dem Oberverbands-Sachverständigen ist diese Rechnung ebenfalls sehr
wohl bekannt.
Warum dieses Rechnungsbeispiel nicht in der Verbandszeitschrift als
vorbildliche Rechnung ihres Oberverbandsaktivisten aufgeführt wird,
bleibt mir persönlich unverständlich.
Ich habe schon vor Jahrzehnten Herrn ... darauf hingewiesen, daß
die mir vorliegenden Rechnungskopien nicht mit der Preis- und
Strukturumfrage übereinstimmen.
Hier handelte es sich ausnahmslos um Verbandsmitglieder. Diese gaben auf
Anfrage zu, nicht die Preise in die Fragebogen zu melden, die tatsächlich
berechnet werden. Zu einem, weil je nach Willkür und Einschätzung der
Zahlungswiderstände der abgeschleppten Kunden x-verschiedene
Preislisten verwendet werden und zum zweiten , man sich beim Verband
nicht unbeliebt machen möchte. Immerhin fürchte man sich vor dem mächtigen
Obergutachter. Da sei es sinnvoller, die eine oder andere reklamierte
Rechnung dann zähneknirschend zu kürzen und die Mehrheit dann um so härter
abzukassieren.
Im übrigen bleibe man im Verband trotz dieser Gegnerschaft und
Preisdruckversuche Mitglied, weil man hoffe, daß man als Mitglied eine
bevorzugte und humanere Rechnungsprüfung erhoffe.
Der Verband ist nun mal schon zu mächtig, um hier als Einzelner
entgegenzuhalten.
Diese Einschätzungen werden mir ständig vorgetragen.
Dieser andere Verband hat nicht nur den Obergutachter als Mitglied,
sondern auch Automobilclubs, deren Service-GmbHs, Versicherungen,
usw.... Ein Gemischtwarenladen ist dagegen gar nichts. Dazu kommt, daß
dieser andere Verband auch in anderen Vereinen als Mitglied auftritt,
die unter der Führung des mächtigen Automobilclub geführt werden.
Eine Fremdbestimmung ist hier fast unausweichlich.
Dieter Pramschüfer |