L E S E R B R I E F

an die Redaktion der Zeitschrift "Der Abschleppunternehmer" mit der Bitte um Veröffentlichung

Das Erfordernis der Gegnerfreiheit und sonstigen Unabhängigkeit

Folgende Zeilen sind eine Abschrift auf dem Vereinsrecht-Handbuch:

Verbände beider Seiten müssen rechtlich und auch tatsächlich unabhängig sein, wenn sie als tariffähige Vereinigungen i.S. d. § 2 TVG anerkannt werden wollen. Es müssen folgende Vorraussetzungen erfüllt sein:

Es muß Unabhängigkeit vom koalitionspolitischen Gegner gegeben sein. Bei strenger Durchführung dieses Prinzips darf eine Koalition entweder nur Arbeitnehmer oder nur Arbeitgeber als Mitglieder haben. Dieses Postulat ist heute zum Grundsatz abgeschwächt worden. Nach Ansicht des BVergG muß in Verfolgung des Grundsatzes der Gegnerfreiheit jedenfalls die Selbstbestimmung in den Koalitionen über ihre eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung der Geschäfte sichergestellt sein. Mit dieser Begründung können die rechtlichen Schwierigkeiten überwunden werden, die sich aus der Mitgliedschaft mitbestimmter Unternehmen in Arbeitgeberverbänden ergeben. Mit dem Zweck der Gegnerfreiheit ist es jedoch unvereinbar, wenn eine Person bei beiden sozialen Gegenspielern Entscheidungsbefugnisse hat, z.B. das Vorstandsmitglied einer GmbH ist zugleich Mitglied der Tarifkommission einer Gewerkschaft. Es darf weder eine personelle noch eine finanzielle Verflechtung von Gewerkschaft und Arbeitgeberverband gegeben sein. Die schließt aber nicht aus, daß z.B. Arbeitgeberleistungen in Gewerkschaftskassen fließen, z.B. die Honorare von Einigungsstellenbeisitzern oder die Kosten für gewerkschaftliche Schulungsveranstaltungen. Zulässig ist eine Ehrenmitgliedschaft beim sozialen Gegenspieler oder daß Gewerkschaftsbeiträge vom Arbeitgeber eingezogen und abgeführt werden. (Originalabschrift Ende)

Der andere Verband bezeichnet sich auch immer wieder als BERUFSVERBAND .
Ein Berufsverband kann deshalb als Mitglied nicht berufsfremde Personen und Gesellschaften aufnehmen, will er tatsächlich glaubwürdig auftreten.

So nimmt der andere Verband nicht nur den sog. Obersachverständigen auf, der maßgeblich in Deutschland als Versicherungs-Parteigutachter gegen die Abschleppunternehmer auftritt.
Der andere Verband geht auch noch so weit, eine Preis- und Strukturumfrage von diesem Obergutachter als gleichzeitigem Leiter des technischen Ausschußes im Verband aufzustellen
und hierbei seit Jahren meine persönliche Kritik zu übergehen, daß der Wahrheitsgehalt dieser Preis- und Strukturumfrage mittels den Fragebogenantworter der Verbandsmitglieder nicht nur ungenau und mißverständlich sind, sondern im tatsächlichen Vergleich der geschriebenen Rechnungen (normale Hauspreislisten) schlicht überwiegend nicht zutreffen - d.h. daß die Preis- und Strukturumfrage viel zu niedrige Werte anzeigt, bzw. massive regionale Preisunterschiede, die entweder durch eine geringe Auslastung abseits der sog. Karawanenwege oder Hochpreisregionen in Süddeutschland pauschal mit tatsächlich preiswerten Regionalpreisen in Ostdeutschland vermischt. Dann behauptet dieser Obergutachter auch noch, daß es keine ortsüblichen Preise gibt und daß hier keine Preisunterschiede zum Osten hin vorhanden sind.
Die seit Jahren etablierte DEKRA Preisumfrage über die Std.-Verrechnungssätze im Kfz-Gewerbe haben dagegen nicht nur ein starkes Ost/West/Südgefälle bewiesen, sondern auch im Nahbereich relativ große Preisunterschiede als Tatsache aufgezeigt.

Nur der Obergutachter benötigt eine einheitliche, bundesweite Preisumfrage.
Bei regionalen Preisermittlungen würden schlicht viel zu wenig Fragebogenantworten zusammenkommen und hier diese Preisumfrage schon dem Grunde nach als zweifelhaft werden lassen.

Wie lachhaft diese Preisumfrage ist, soll hier in Kürze nur an einem einzigen Beispiel aufgezeigt werden: Der Leistungsbereich wird bis  2,79 to zGG definiert.
Dies hätte eigentlich logisch zur Folge, daß nur Einsatz-Kfz mitmachen könnten, die auch Fahrzeuge von 2,79 t abschleppen können ?
Bei einem Bergungs-Kfz (LKW zur Fahrzeugbeförderung) also 2,79 to Nutzlast
Bei einem Abschleppwagen also eine Mindest-Hakenlast von ca. 1,8 to, da diese 2,79 to Transporter oder Wohnmobile ja eine Vorderachslast von ca. 1,8 to haben.

Kann nun ein Spezial-Bergungs-Kfz mit Ladekran und Heckbrille und 7,59 to zGG 2,79 to Nutzlast haben ? Nein - das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Passau hat ergeben, daß die sog. geprüften Verbands-Fachbetriebe solche Bergungs-Kfz zugelassen und gelistet hatten und diese Spezial-Bergungs-Kfz mit Ladekran, Schiebeplateau und Heckbrille entweder im Leerzustand bereits überladen waren oder nur ca. 800 kg Nutzlast tatsächlich aufweisen konnten.

In der Verbandsumfrage werden aber selbst 2004 immer noch über Bergungs-Kfz bis 7,5 to Preisangaben angeführt.
Auch fehlt im Fragebogen der Hinweis, daß nur Abschleppwagen teilnehmen dürfen, die mind. 1,8 t Hakenlast haben. Die meisten Abschleppwagen in dieser Klasse haben aber sogar unter 1 to.
Sogar Mini-Abschleppwagen mit unter 400 kg Hakenlast sind hier aufgetaucht.

Vermutlich haben die Verbandsmitglieder die Fragebogen so verstanden, daß bis 2,79 to Nutzlast passende Abschleppwagen und Bergungs-Kfz teilnehmen sollen?
Also Spezial-Bergungs-Kfz , die einen 800 kg schweren SMART abschleppen können?
Oder ein 23 kg schweres KETTCAR ?

Diese Preis- und Strukturumfrage erinnert mich immer wieder an Radio ERIWAHN und seine Preisumfrage, was eine Tüte Weizenmehl kostet:

Nun geben die Hausfrauen an, daß sie in einem Laden nur 10 Münzen zahlen, in dem anderen Laden aber 100 Münzen hinlegen müssen, wieder andere berichten von 20, 35, 52, 67, usw...
Die Lösung dieser Ungleichheiten ist relativ einfach.
Es gibt Abpackmengen mit 100 g, 500g, 1.000g und 2.500g - so kann eine Packung mit 100 Münzen pro g billiger sein als eine mit 10, die nur 100 g erhält. Auch stellt sich dann die Frage, wann und wo eingekauft wurde ? Nachts an der Tankstelle oder im 100 km entfernten Großmarkt?

Im Schwerverkehr haben die Verbandsmitglieder mit ihrem Abschleppwagen mitgewirkt, die nicht einmal 3 to Hakenlast haben und haben Preisauskünfte erteilt, als wenn diese einen schweren LKW mit 9 to Vorderachslast abschleppen könnten (bzw. über 16 to zGG, usw...)
Bei der Rückfrage erhielten wir dann die lapidare Antwort, daß ein Abschleppen mit der Abschleppstange möglich sei und in der Verbandsumfrage ja auch nicht ausgeschlossen worden sei.
Das wahre Preisniveau zeigt der Verbandsoberaktivist auf. Seinen 3-Achser-Abschleppwagen verrechnet diese Firma mit über 351,18 EUR netto pro Stunde. Die Preis- und Strukturumfrage behauptet hier unter 200,- EUR netto / Std. (2000/2002/2004 fast unverändert !)

Dem Oberverbands-Sachverständigen ist diese Rechnung ebenfalls sehr wohl bekannt.
Warum dieses Rechnungsbeispiel nicht in der Verbandszeitschrift als vorbildliche Rechnung ihres Oberverbandsaktivisten aufgeführt wird, bleibt mir persönlich unverständlich.

Ich habe schon vor Jahrzehnten Herrn ... darauf hingewiesen, daß die mir vorliegenden Rechnungskopien nicht mit der Preis- und Strukturumfrage übereinstimmen.

Hier handelte es sich ausnahmslos um Verbandsmitglieder. Diese gaben auf Anfrage zu, nicht die Preise in die Fragebogen zu melden, die tatsächlich berechnet werden. Zu einem, weil je nach Willkür und Einschätzung der Zahlungswiderstände der abgeschleppten Kunden x-verschiedene Preislisten verwendet werden und zum zweiten , man sich beim Verband nicht unbeliebt machen möchte. Immerhin fürchte man sich vor dem mächtigen Obergutachter. Da sei es sinnvoller, die eine oder andere reklamierte Rechnung dann zähneknirschend zu kürzen und die Mehrheit dann um so härter abzukassieren.
Im übrigen bleibe man im Verband trotz dieser Gegnerschaft und Preisdruckversuche Mitglied, weil man hoffe, daß man als Mitglied eine bevorzugte und humanere Rechnungsprüfung erhoffe.
Der Verband ist nun mal schon zu mächtig, um hier als Einzelner entgegenzuhalten.
Diese Einschätzungen werden mir ständig vorgetragen.

Dieser andere Verband hat nicht nur den Obergutachter als Mitglied, sondern auch Automobilclubs, deren Service-GmbHs, Versicherungen, usw.... Ein Gemischtwarenladen ist dagegen gar nichts. Dazu kommt, daß dieser andere Verband auch in anderen Vereinen als Mitglied auftritt, die unter der Führung des mächtigen Automobilclub geführt werden.
Eine Fremdbestimmung ist hier fast unausweichlich.

Dieter Pramschüfer

© 2006 by IGA-Verein e.V.